Bekanntmachung

Rechtsverbindlichkeit der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Bergstraße“(Flur 34, Flurstück 240/2 und Flurstück 241/15) der Ortsgemeinde Mandern.

 

Der Ortsgemeinderat Mandern hat in seiner Sitzung am 26.02.2025 die Ergänzungssatzung für den Bereich „Bergstraße“ als Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen.

Die Begründung zur Ergänzungssatzung wurde gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. Die Ergänzungssatzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Geltungsbereich des Gebietes ergibt sich aus nachstehendem Plan.

 

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden

- nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Mandern unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die

Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Mandern geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Sprechzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell:

montags bis freitags von 8.30 - 12.00 Uhr

- donnerstags von 14.00 - 16.00 Uhr

- donnerstags (zusätzlich nach Vereinbarung) von 16.00 - 18.00 Uhr

 

Mandern, 26.03.2025

Ortsgemeinde Mandern

gez. Tim Kohley, Ortsbürgermeister